Satzung

§ 1 – Name und Sitz

Der Verband trägt die Bezeichnung „Internationaler Tierheilpraktikerverband e.V.“. Der Sitz ist Augsburg.

§ 2 – Aufgaben und Zweck

Der Verband nimmt standespolitische Anliegen seiner Mitglieder wahr, unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit des Berufsstandes und fördert die berufliche Qualifikation und fachliche Fortbildung seiner Mitglieder. Der Verein fördert das Wissen um naturgemäße Behandlungsmethoden und alternative Heilmethoden für Tiere und hält Kontakt zu Personen, Vereinen, Verbänden und zu Institutionen, die mit Tiergesundheit im Zusammenhang stehen. Ziel des Verbandes ist es weiterhin, internationale Kontakte zu Tierheilpraktikern und alternativen Tiertherapeuten zu unterhalten und durch die Einbindung ausländischer Mitglieder den globalen Erfahrungsaustausch und die Etablierung internationaler Standards zu fördern. Der Verband ist konfessionell unabhängig, politisch neutral und verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke entsprechend der Gemeinnützigkeitsverordnung.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verband nimmt ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder auf. Ordentliches Mitglied kann werden, wer an einer vom Verband anerkannten Schule oder beim Verband selbst die Prüfung zum/r TierheilpraktikerIn abgelegt hat sowie Vereine und Verbände und andere juristische Personen, die aus einem Zusammenschluss von Tierheilpraktikern bestehen. Außerordentliches Mitglied kann werden, wer sich in der Ausbildung zum/r TierheilpraktikerIn befindet und Personen, die in Spezialgebieten alternativer Tiertherapie ausgebildet sind. Fördermitglied kann werden, wer den Verein in seinen Zielen unterstützen will und keine Voraussetzungen für eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft besitzt. Ehrenmitglied kann werden, wer aufgrund seiner herausragenden Verdienste um den Verein oder die Tiernaturheilkunde vom Beirat ernannt wird. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, per Fax, über Internethomepage oder per email an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Ausstritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch eine Kündigung, die erstmals nach Ablauf von neun Monaten mit einer Frist von drei Monaten erfolgen kann. Danach ist der Austritt jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss per Einschreiben an den Vorstand erfolgen. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Ausschluss kann bei schweren Verstößen gegen die Verbandsinteressen, standesunwürdigem Verhalten oder Verletzung der Berufspflichten erfolgen, ebenso wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Beiträge mehr als sechs Monate im Verzug ist, wobei der Ausschluss nicht von der Begleichung des Rückstandes entbindet.

§ 5 – Organe des Verbandes

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 – Die Mitgliederversammlung

Mindestens alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist so oft einzuberufen, wie es die Interessen des Verbandes erfordern. Über die Erfordernis zur Einberufung einer Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe, des Zweckes und der Tagesordnung verlangen. Der Vorsitzende des Verbandes beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 30 Tagen ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per Email; soweit diese Form der Benachrichtigung nicht möglich ist, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich auf dem Postweg. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen gefasst und sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben wird. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bekommt. Für den Widerruf des ersten Vorstandes ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Abstimmungsberechtigt sind hierzu nur die ordentlichen Mitglieder. Der Antrag hierfür muss Bestandteil der Tagesordnung für die nächste Mitgliederversammlung sein. Der zweite Vorstand wird für eine Amtsperiode von 3 Jahren gewählt. Wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist, ruht dessen Stimmrecht. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand Anträge zur Tagesordnung vorliegen. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Vereine und Verbände sind durch ihren jeweiligen Delegierten vertreten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Jedes ordentliche Einzelmitglied und jedes Ehrenmitglied haben ein Stimmrecht. Die außerordentlichen Mitglieder haben bei Wahlen zum Vorstand, des Kassenprüfers und bei der Entlastung des Vorstandes ein Stimmrecht.

§ 7 – Der Vorstand

Der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verband je allein. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende gegenüber dem Verband verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden bis zum Wegfall der Verhinderung auszuüben, ebenso im Rücktrittsfall des ersten Vorsitzenden bis ein mit einfacher Mehrheit vom Beirat bestelltes Mitglied des Beirats kommissarisch den Vorsitz bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung übernimmt. Die Verhinderung kann vom ersten Vorsitzenden angezeigt und aufgehoben werden oder vom Beirat mit qualifizierter Mehrheit festgestellt werden, wenn der erste Vorsitzende seinen Amtsgeschäften nicht nachkommt oder nachkommen kann, die Feststellung des Beirats dem Vorsitzenden per Einschreiben angezeigt wird und er nicht binnen vier Wochen widerspricht. Der 1. Vorsitzende wird unbefristet bis auf Widerruf gewählt. Der zweite Vorsitzunde wird für eine Amtsperiode von 3 Jahren gewählt. Der 1. Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, ihm steht eine angemessene monatliche Entschädigung zu, er kann im Bedarfsfalle auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen. 2. Vorsitzender und kommissarischer Vorsitzender sind nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 8 – Der Beirat

Der Vorstand beruft bis zu 11 Tierheilpraktiker als ehrenamtlich tätige Beiräte und benennt einen Vertreter als Vorsitzenden des Beirates. Der Vorstand kann dem Vertreter des Beirates Kompetenzen für die Vertretung nach außen erteilen und wird in fachlichen und berufsständischen Fragen vom Beirat beraten.

§ 9 – Mitgliedsbeiträge

Die Gründungsversammlung legt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag erhöhen, jedoch bedarf eine Erhöhung von über 20 % in einem Kalenderjahr der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn der Mitgliedschaft für ein Jahr und danach jährlich für ein Mitgliedsjahr fällig. Der Mitgliedsbeitrag wird per Bankeinzug erhoben. Dazu erteilen die Mitglieder eine Einzugsermächtigung – wo dies nicht möglich ist, wird ein Zuschlag für andere Zahlungsweise erhoben. Der Vorstand kann auf Antrag den Beitrag stunden oder erlassen.

§ 10 – Mitteilungen

Der Verband wird Mitteilungen an die Mitglieder per Email oder die Internetsite weitergeben – dies gilt auch für Einladungen zu Mitgliederversammlungen, Bekanntmachung der Tagesordnung und Einladungen zu Verbandsveranstaltungen. Falls ein Mitglied selbst keine Email-Adresse besitzt, gibt es für den Empfang wichtiger Nachrichten eine Email-Adresse bekannt. Soweit diese Form der Benachrichtigung nicht möglich ist, erfolgt die Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich auf dem Postweg. Ein Mitglied kann sich nicht auf die Nichtzustellung von Nachrichten berufen, wenn der Verband den ordentlichen Versand der Mitteilung nachweisen kann.

§ 11 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 – Satzungsänderungen

Satzungsänderungen sind durch die Mitgliederversammlung mit dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten zu beschließen.

§ 13 – Auflösung des Verbandes

Nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigen den Verband auflösen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Verbandsvermögen fällt an eine eingetragene Tierschutzorganisation.

§ 14 – Ermächtigung des Vorstandes

Der von der Gründungsversammlung gewählte Vorstand ist berechtigt, gegebenenfalls Eintragungshindernisse in der Satzung zu beseitigen, wenn die dazu notwendigen Änderungen dem Verbandszweck entsprechen sowie gegebenenfalls notwendige Änderungen des Verbandsnamens vorzunehmen. Ohne erneute Einberufung der Mitgliederversammlung dürfen diese Änderungen von den Mitgliedern der Gründungsversammlung im Umlaufverfahren schriftlich beschlossen werden.

§ 15 – Sitz und Gerichtsstand

Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Augsburg.